Erwägungsgrund 6 32024R1808
Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen und den Handel mit Lebensmitteln aus Getreide, das vor den Zeitpunkten, ab denen die niedrigeren Höchstgehalte gelten, geerntet wurde, nicht zu stören, sollten Lebensmittel, die vor diesen Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Höchstgehalten entsprechen, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen.