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Gemäß den Nummern 1.8.1.2, 1.8.2.1 und 1.8.2.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 gelten für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Roggenkörnern und Ergotalkaloide in Mahlerzeugnissen aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse), Roggenmahlerzeugnissen und Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, ab dem 1. Juli 2024 niedrigere Höchstgehalte.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien erhält Nummer 1.8.1.2 in der Tabelle folgende Fassung:…
Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Informationen wird der Schluss gezogen, dass die niedrigeren Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten…
Daher ist es angezeigt, den Zeitpunkt, ab dem niedrigere Höchstgehalte gelten, in Bezug auf Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Roggenkörnern um ein Jahr…
1. Juli 2025 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien gemäß Anhang I Nummer 1.8.1.2;
1. Januar 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8;
In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, einschließlich Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.