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Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aufgehoben. Die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung gelten gemäß Anhang II Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung jedoch bis zum 24. Juli 2027 für in andere Produkte integrierte Ventilatoren und bis zum 24. Juli 2037 für Ersatzventilatoren.
Es wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 24. Juli 2024 und dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.
Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht…
Artikel 4 Absatz 2 sowie Anhang II bis zum 31. August 2032; Anhang II Einträge 5a, 5b i), 5b ii) und 16 der Richtlinie 2000/53/EG endet jedoch ab dem 13. August…
Die Artikel 3 und 40 sowie die Artikel 66 bis 71 der vorliegenden Verordnung gelten für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG…
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2030 aufgehoben. Die Verordnungen (EU) Nr. 582/2011 und (EU) 2017/2400 sowie die…
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.