Erwägungsgrund 1 32024R1849
Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates musste die Kommission bewerten, ob es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt, ob es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam in der Union auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, sowie die Vorteile für die Umwelt und ob es möglich ist, die Herstellung und die Ausfuhr anderer mit Quecksilber versetzter Produkte zu verbieten, deren Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt und Einfuhr in die Union verboten sind, und darüber Bericht erstatten.