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Die Verordnung (EU) 2021/1148 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
‚Solidaritätsmaßnahme‘ eine in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Maßnahme, die durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung finanziert wird.
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:
In Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Finanzbeiträge nach Maßnahmen und einer Beschreibung der wichtigsten mit der Finanzierung erzielten Ergebnisse;“.
In Anhang II Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Gegenstand der Unterstützung.“
Anhang VI wird wie folgt geändert:
In Anhang VI Tabelle 1 Nummer I wird der folgende Code angefügt: „030 Solidaritätsmaßnahmen“;
Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
Die Codes 005 und 006 erhalten folgende Fassung: „005 Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 006 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240“;
die folgenden Codes werden angefügt: „007 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 008 Soforthilfe 009 Solidaritätsmaßnahmen“.
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