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Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren, die nominierten Strommarktbetreiber und von Betreibern von Erdgasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoffspeichern oder Wasserstoffnetzen eingerichtete Stellen gerichtet sind;“
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag von ACER stellen die Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die regionalen Koordinierungszentren, die EU-VNBO, die Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas, die Wasserstoffnetzbetreiber, die nominierten Strommarktbetreiber und die von Betreibern von Erdgasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Speicheranlagen für Erdgas oder Wasserstoffspeichern oder Wasserstoffterminals eingerichteten Stellen ACER die Informationen bereit, die zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von ACER gemäß dieser Verordnung notwendig sind, es sei denn, ACER hat diese Informationen bereits beantragt und erhalten.“
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(9a) ACER gibt Empfehlungen in Bezug auf die Methoden der intertemporalen Kostenverteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden ab. ACER kann Empfehlungen in Bezug auf das regulierte Anlagevermögen gemäß Artikel 5 Absatz 6 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden abgeben. (9b) ACER kann gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an die Regulierungsbehörden abgeben. (9c) ACER kann gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität an die Regulierungsbehörden abgeben. (9d) ACER veröffentlicht Monitoring-Berichte zu Engpässen an Kopplungspunkten gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.“
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „ACER ist befugt, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die eine gemeinsame Entscheidung von mindestens zwei Regulierungsbehörden erfordern, sofern den Regulierungsbehörden eine solche Befugnis nach einem der folgenden Rechtsakte übertragen wurde:
einem Rechtsakt der Union, der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde,
den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und späteren Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien;
den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden;
den Leitlinien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789, oder
den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 71 bis 74 der Verordnung (EU) 2024/1789.“
Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 keine Einigung erzielen konnten;“
Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788. Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen. Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen.“
Absatz 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788“
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
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