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Da es angebracht ist, die Ausfuhr der übrigen mit Quecksilber versetzten Lampen aus der Union so bald wie möglich zu verbieten, und da einige dieser Lampen derzeit nicht unter Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 fallen, sollten sie aus Gründen der Kohärenz darin aufgenommen werden, um ihre Herstellung und Ausfuhr ab den in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Fristen, spätestens jedoch ab den ehrgeizigsten Fristen des Beschlusses MC-4/3 zu verbieten. Darüber hinaus lassen sich erhebliche positive Nebeneffekte erzielen, wenn die Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Lampen so bald wie möglich schrittweise eingestellt wird, da quecksilberfreie Alternativen energieeffizienter sind und somit Tonnen an CO2-Emissionen eingespart würden.
Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der…
Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Eintrag wird eingefügt: Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem…
Die Union sollte auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte unterstützen, soweit sie die schrittweise…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist es verboten, bestimmte quecksilberhaltige Elektro- und…
Die Kommission legte aufgrund der Schlussfolgerung, zu der sie in ihrem Bericht vom 17. August 2020 über die Überprüfung der Verwendung von Quecksilber in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.