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Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2 (ausgenommen Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a), 5 bis 10, 12 und 14 sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Gewässer der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) Tiefseehaie gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“
Anhang IA wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß Anhang XI Nummer 2 der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.