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Der Beschluss (GASP) 2024/1864 schreibt auch vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien gemäß den Listen der Anhänge XVI, XVII, XXVIII und XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich verbieten müssen (im Folgenden „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“).
Der Beschluss (GASP) 2023/2874 schreibt darüber hinaus vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den…
Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII der Verordnung (EG) Nr.…
Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern…
Nach Auffassung des Rates ist es angezeigt, von Ausführern zu verlangen, dass sie die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr bestimmter sensibler…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen,…
Ferner ist es notwendig, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.