Erwägungsgrund 11 32024R1938
Einrichtungen, die potenzielle lebende SoHO-Spender registrieren und die Informationen erfassen, die erforderlich sind, um eine Übereinstimmung mit potenziellen SoHO-Empfängern in demselben Mitgliedstaat oder international festzustellen, sollten als SoHO-Einrichtungen gelten. Die Registrierung von Personen, die ihre Einwilligung zur Spende von Gewebe nach dem Tod erteilen oder deren Spende nach nationalem Recht zulässig ist, sollte nicht als Registrierung von SoHO-Spendern im Sinne dieser Verordnung gelten; daher sollte von der Einrichtung, die diese Tätigkeit ausübt, nicht verlangt werden, dass sie sich als SoHO-Einrichtung registrieren lässt.