Erwägungsgrund 66 32024R1938
Bei der Ausarbeitung nationaler SoHO-Notfallpläne sollten die Mitgliedstaaten mit den einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten und gegebenenfalls die Stellungnahmen des mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschusses und des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates genannten Gesundheitskrisenstabs berücksichtigen. Bei der Erstellung und Durchführung nationaler SoHO-Notfallpläne sollten die Mitgliedstaaten auch von der unterstützenden Rolle der zuständigen Kommissionsdienststellen wie der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, den Risikobewertungen und Empfehlungen des ECDC und den Leitlinien des EDQM profitieren. Nationale SoHO-Notfallpläne könnten als Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen die Vorratshaltung bestimmter SoHO umfassen, soweit dies möglich und angemessen ist.