Erwägungsgrund 7 32022D0266
Angesichts dieser Umstände ist der Rat der Ansicht, dass die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die Europäische Union verboten werden sollte, wobei Waren, für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist, von diesem Verbot ausgenommen werden sollten.