Erwägungsgrund 80 32024R1938
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der Qualität und Sicherheit von SoHO und eines hohen Schutzniveaus für SoHO-Spender durch Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für SoHO auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen, die in der gesamten Union konsequent umgesetzt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen stattdessen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Diese Verordnung sollte auch dazu dienen, die Koordinierung unter den Mitgliedstaaten zu verbessern.