Art. 53 32025R0014
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 28. Januar 2028 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Zu Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören
die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder bei gemäß Kapitel X getroffenen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen;
die Verfälschung der Ergebnisse von Prüfungen für die EU-Typgenehmigung, für die Übereinstimmung im Betrieb oder für die Marktüberwachung;
die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Versagung oder einer Aufhebung des EU-Typgenehmigungsbogens führen könnten;
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
die Bereitstellung genehmigungspflichtiger nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure;
die Nichterfüllung der für Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten;
die Nichtkonformität technischer Dienste in Bezug auf die für ihre Benennung geltenden Anforderungen.