Erwägungsgrund 2 32024R1965
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu erleichtern, sollten bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, für ausschließlich humanitäre Zwecke von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden.