Erwägungsgrund 2 32021R1985
Am 15. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1990 angenommen, mit dem ein zusätzliches Benennungskriterium eingeführt wird, das die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermöglicht, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter in das Hoheitsgebiet der Union erleichtern.