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Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Natura 2000, das 1992 gegründete größte koordinierte Netz von Schutzgebieten weltweit, ist das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien. Diese Verordnung sollte für das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, auf das die Verträge Anwendung finden, und somit an die Richtlinie 92/43/EWG, die Richtlinie 2009/147/EG und auch an die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angeglichen werden.
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden…
Die Richtlinie 92/43/EWG hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und…
Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele sollten die Mitgliedstaaten…
Ziel der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2000/60/EG…
die Erhaltung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen…
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Prävention, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere auf Arten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.