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Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und zwar auch auf Flächen außerhalb von Natura-2000-Gebieten.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie…
Dies gilt auch für den Zustand der Flächen, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass die Qualität und Quantität der Habitate von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie…
Um Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Natur in der Union ergriffen…
Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.