Erwägungsgrund 11 32024R1991
In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit nicht in einem günstigen Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Leitlinien zur Unterstützung der Verwirklichung dieser Ziele wird hervorgehoben, dass für die meisten dieser Lebensräume und Arten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, durch die entweder ihre derzeitige negative Entwicklung bis 2030 gestoppt, die derzeitige stabile oder positive Entwicklung aufrechterhalten oder der Rückgang von Lebensräumen und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand verhindert wird. Darüber hinaus wird in den Leitlinien hervorgehoben, dass diese Wiederherstellungsmaßnahmen prioritär auf nationaler oder regionaler Ebene geplant, umgesetzt und koordiniert werden müssen und dass bei der Auswahl und Priorisierung der Arten und Lebensräume, deren Zustand bis 2030 verbessert werden soll, Synergien mit anderen Zielen auf Unions- und internationaler Ebene, insbesondere umwelt- und klimapolitischen Zielen, anzustreben sind.