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Angesichts der besonderen technischen und finanziellen Herausforderungen, die mit der Erfassung und Überwachung der Meeresumwelt verbunden sind, sollten die Mitgliedstaaten — ergänzend zu den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen — Informationen über Druck und Bedrohungen oder andere einschlägige Informationen als Grundlage für die Extrapolation verwenden können, wenn sie den Zustand der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meereslebensräume bewerten. Es sollte ferner möglich sein, diesen Ansatz als Grundlage für die Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meereslebensräumen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu verwenden. Die Gesamtbewertung des Zustands der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meereslebensräume sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stands erfolgen.
Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren…
Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 dieses Artikels am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der…
Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2012 die Merkmale für den guten Zustand der…
Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte…
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann…
Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.