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Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG durchgeführten Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer und als Teil der ersten Phase der Umsetzung ihrer Meeresstrategien eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands sowie ihre Umweltziele mitgeteilt. Die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorgenommene Bewertung dieser Berichte der Mitgliedstaaten ergab, dass dringend weitere Anstrengungen erforderlich sind, wenn die Mitgliedstaaten und die Union bis 2020 einen guten Umweltzustand erreichen wollen.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz…
Mit dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission wurden Kriterien festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zur Feststellung des guten Umweltzustands ihrer…
Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG weiter…
Um sicherzustellen, dass die zweite Phase der Umsetzung der Meeresstrategien der Mitgliedstaaten weiter zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG…
Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und…
Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.