Erwägungsgrund 2 32024R2019
Nach den Statistiken des Gerichtshofs nimmt die Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren wie auch die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung dieser Rechtssachen zu. Da die Vorabentscheidungsersuchen zügig bearbeitet werden müssen, damit die nationalen Gerichte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren können, sollte die derzeitige Situation verbessert werden. Diese Situation ist nicht nur auf die hohe Zahl der Vorabentscheidungsersuchen zurückzuführen, mit denen der Gerichtshof jedes Jahr befasst wird, sondern auch auf die hohe Komplexität und die besondere Sensibilität von immer mehr Fragen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden. Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe weiterhin zu erfüllen, einschließlich der Wahrung und Stärkung der Einheit und Kohärenz des Unionsrechts, und um sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs von höchster Qualität sind, ist es im Interesse einer geordneten Rechtspflege angezeigt, von der in Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV in bestimmten, in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: „Satzung“) festgelegten Bereichen zu übertragen.