Erwägungsgrund 3 32024R2019
Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht sollte es dem Gerichtshof ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die Prüfung der komplexesten und sensibelsten Vorabentscheidungsersuchen aufzuwenden und in diesem Rahmen den Dialog mit den nationalen Gerichten zu verbessern, indem er u. a. stärker von dem in Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Mechanismus Gebrauch macht, der es ihm ermöglicht, das vorlegende Gericht innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist zusätzlich zu den Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen der in Artikel 23 der Satzung genannten Beteiligten um Klarstellung zu ersuchen.