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Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahr- und Fluggäste bei Verspätung oder Annullierung von Verkehrsdiensten oder bei Nichtbeförderung von Fluggästen erfüllen die Kriterien für die Einstufung als besonderes Sachgebiet im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV und betreffen Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 , (EU) Nr. 1177/2010 , (EU) Nr. 181/2011 und (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt sind. Dieselben Kriterien sind auch in Bezug auf das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung erfüllt, die durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte geregelt ist.
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-…
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und…
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und…
Zusätzlich zu Fällen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung…
Im Gegensatz zum Landverkehr fallen der See- und der Luftverkehr unter Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments…
Diese Verordnung sollte andere Fluggastrechte nicht beeinträchtigen, wie sie im Gemeinschaftsrecht verankert sind, insbesondere in der Richtlinie 90/314/EWG des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.