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In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung wichtig, dass die vorlegenden Gerichte die Frage, welches Gericht für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, nicht selbst entscheiden. Sämtliche Vorabentscheidungsersuchen sollten daher beim Gerichtshof einzureichen sein, der nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüfen sollte, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der besonderen Sachgebiete fällt, die in der Satzung festgelegt sind, und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist.
Folgender Artikel wird eingefügt: Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der…
Der Gerichtshof sollte weiterhin über Vorabentscheidungsersuchen entscheiden, die sich zwar den genannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, für die dem…
In Anbetracht der Besonderheiten des Vorabentscheidungsverfahrens im Vergleich zu den Klageverfahren, für die das Gericht zuständig ist, ist es angemessen,…
Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht sollte es dem Gerichtshof ermöglichen, mehr Zeit und Ressourcen für die…
Nach einer Vorprüfung und nach Anhörung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs und des Ersten Generalanwalts sollte der Präsident des Gerichtshofs der Kanzlei…
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz von Gerichtsverfahren sollten der Gerichtshof oder das Gericht in der Entscheidung über ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.