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Die Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger ist für eine fundierte Beschlussfassung und eine bessere Qualität der Rechtsetzung von wesentlicher Bedeutung. Vor der Annahme eines Antrags oder eines Vorschlags zur Änderung von Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 über die Satzung gemäß Artikel 281 AEUV sollten der Gerichtshof oder die Kommission auf offene und transparente Weise öffentliche Konsultationen durchführen und dabei gewährleisten, dass die Verfahren und Fristen für diese öffentlichen Konsultationen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen. Die Ergebnisse der Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger sollten unverzüglich der Kommission bzw. dem Gerichtshof sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und öffentlich bekannt gemacht werden.
Bei der Durchführung von Konsultationen der Öffentlichkeit und gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sollten die Mitgliedstaaten anstreben, dass eine gleichmäßige…
Folgender Absatz wird angefügt: Die in den Artikeln 10, 15, 16 und 16a genannten offenen öffentlichen Konsultationen finden auf möglichst breiter Basis statt,…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln,…
Die Kommission konsultiert rechtzeitig, transparent und regelmäßig private und öffentliche Interessenträger, einschließlich Vertreter der KMU, die Sozialpartner…
Folgender Absatz wird angefügt: Die in den Artikeln 10, 15, 16 und 16a genannten offenen öffentlichen Konsultationen finden auf möglichst breiter Basis statt,…
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.