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In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren zunehmend über verfassungsrechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschenrechten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) zu entscheiden hat, sollten Transparenz und Offenheit des Gerichtsverfahrens gestärkt werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Satzung dahin gehend geändert werden, dass die Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht werden, es sei denn, dieser Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seiner eigenen Schriftsätze; in diesem Fall wird auf derselben Website darauf hingewiesen, dass ein solcher Widerspruch erhoben wurde. Eine solche Veröffentlichung erhöht die Rechenschaftspflicht und schafft Vertrauen in die Union und in das Unionsrecht.
Artikel 23 der Satzung sollte daher dahin gehend geändert werden, dass alle Entscheidungen des Gerichts eines Mitgliedstaats, das den Gerichtshof anruft, dem…
Nach Artikel 23 der Satzung sind das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank berechtigt, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder…
Diese Verordnung zieht eine erhebliche Veränderung des justiziellen Rahmens der Union nach sich und ihre Durchführung sollte daher aufmerksam verfolgt werden.…
Aus Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie deren demokratische…
Nach den Statistiken des Gerichtshofs nimmt die Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren wie auch die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung dieser…
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz von Gerichtsverfahren sollten der Gerichtshof oder das Gericht in der Entscheidung über ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.