Erwägungsgrund 14 32024R2041
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 gelten die Bestimmungen über den Zusatz bestimmter anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln für unter die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Nahrungsergänzungsmittel.