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Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat der im Rahmen des Abkommens und des Protokolls eingesetzte Gemischte Ausschuss Nummer 5 des Datenblattes geändert und die Zahl der in der Fischereikategorie 1 gleichzeitig zugelassenen Schiffe auf 18 angehoben, ohne die geltende zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für diese Fischereikategorie zu ändern. Dieser Beschluss basierte auf einer vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorgenommenen Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Anhebung der Anzahl der Schiffe auf den Bestand von Krebstieren. Als Ergebnis dieser Bewertung ist der unabhängige gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass eine Erhöhung des Fischereiaufwands im Rahmen der geltenden TAC möglich sei.
Für die Fischereikategorie 1 (Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren außer Langusten) ist in Anlage 2 des Protokolls unter Nummer 5 des Datenblattes…
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der…
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge…
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, im Folgenden „TAC“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage…
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer…
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der besten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.