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Im Einklang mit Nummer 5 des Datenblattes ist in Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2061 festgelegt, dass in der Fischereikategorie 1 nicht mehr als 15 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden dürfen.
Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2061 erhält folgende Fassung: „1. Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten:…
Für die Fischereikategorie 1 (Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren außer Langusten) ist in Anlage 2 des Protokolls unter Nummer 5 des Datenblattes…
Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten: Spanien 4 150 Tonnen Italien 600 Tonnen Portugal 250 Tonnen In dieser Kategorie…
Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen Spanien 4 150 Tonnen Italien 600 Tonnen Portugal 250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen…
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2192 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem…
Die nach dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Kategorie 1 — Schiffe, die Krebstiere außer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.