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Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung abzuschließen hat, gehören die folgenden drei Stoffe der Aromastoffgruppenbewertung 216 (FGE.216): 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), 5-Methyl-2-phenylhex-2-enal (FL-Nr. 05.099) und 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100). Für diese Stoffe forderte die Behörde zusätzliche wissenschaftliche Daten an, die anschließend von den Antragstellern vorgelegt wurden.
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht…
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht…
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.