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In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der Gruppe, 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), eine aneugene Wirkung hervorruft. Da die Ergebnisse der verfügbaren In-vivo-Mikronukleustests nicht schlüssig waren, kann für 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), 5-Methyl-2-phenylhex-2-enal (FL-Nr. 05.099) und 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eine potenzielle In-vivo-Aneugenität nicht ausgeschlossen werden.
In Erwartung der Neubewertung der zusätzlichen Daten der interessierten Unternehmer durch die Behörde und im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten vom…
Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung…
Die Behörde kam in dem genannten Gutachten außerdem zu dem Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) ein repräsentativer…
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der…
Die Behörde bewertete die vorgelegten Daten und kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2018 zu dem Schluss, dass in Bezug auf Furan-2(5H)-on…
In diesem Gutachten kam die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass ein potenzielles Sicherheitsrisiko für derartige Stoffe besteht, da p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.