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In Erwartung der Neubewertung der zusätzlichen Daten der interessierten Unternehmer durch die Behörde und im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten vom 29. Juni 2022 sollten die Bedingungen für die Verwendung von 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), 5-Methyl-2-phenylhex-2-enal (FL-Nr. 05.099) und 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) auf ihre tatsächliche derzeitige Verwendung beschränkt werden.
Bis zur Vorlage weiterer Daten durch interessierte Lebensmittelunternehmer wurden mit der Verordnung (EU) 2024/238 der Kommission Beschränkungen für die…
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der…
In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der…
Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung…
Im Falle der folgenden vier Stoffe der chemischen Untergruppe 2.2 der FGE. 19: 2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-carboxaldehyd (FL 05.121), Myrtenylformiat (FL…
Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.