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Am 20. Dezember 2019 übermittelte Deutschland der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“), in dem vorgeschlagen wird, die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen von PFHxA, ihren Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen als solche zu beschränken und ihre Verwendung bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen eines anderen Stoffs, als Bestandteil, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis oder ihre Verwendung in einem anderen Stoff, einem Gemisch oder einem Erzeugnis zu beschränken, wobei ein allgemeiner Übergangszeitraum von 18 Monaten gelten soll. Um den Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begegnen, schlug Deutschland Konzentrationsgrenzwerte von 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze sowie 1 000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe vor.
Am 17. Oktober 2014 übermittelten Deutschland und Norwegen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4…
Am 6. Oktober 2017 legten Deutschland und Schweden der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung…
Am 14. Januar 2022 legte die Agentur im Namen der Kommission ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, in dem sie eine…
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur…
Der SEAC stimmte dem vorgeschlagenen allgemeinen Übergangszeitraum von 18 Monaten nicht zu. Der SEAC vertrat die Auffassung, dass der Übergangszeitraum lang…
Angesichts der Bedenken, die hinsichtlich der Substitution von Perfluoroctansäure (PFOA) enthaltenden Feuerlöschschäumen durch andere, fluorhaltige Löschschäume…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.