Erwägungsgrund 4 32024R0248
Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass die Verwendung von Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat in Nahrungsergänzungsmitteln unbedenklich ist, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1373 der Kommission festgelegt sind. Aufgrund der befürwortenden Stellungnahme der Behörde und der Zulassung als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1373 sollte Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden, damit es als Eisenquelle in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf.