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Beiträge können in folgender Form gewährt werden:
als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;
als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit;
als Pauschalbetrag;
als Pauschalsatz-Finanzierung;
als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.
Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.
Die in Artikel 229 Absatz 8 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines Pauschalbetrags, einer Pauschalsatz-Finanzierung oder von Kosten je Einheit erfüllt sind.
Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in hinreichend begründeten Fällen eine andere Entscheidung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.