Erwägungsgrund 229 32024R2509
Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass der Kommission in dem einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, im Namen der Union oder von Euratom Anleihen aufzunehmen, um die entsprechenden Beträge unter den für diese Anleihen geltenden Bedingungen als Darlehen an begünstigte Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzureichen. In dieser Hinsicht entsprechen die Kapitalflüsse im Rahmen der Mittelaufnahme jenen im Rahmen der Darlehensvergabe eins zu eins. Infolgedessen sollte die Union Geschäfte auf den Märkten auf Grundlage des Auszahlungsbedarfs für jede spezifische Darlehensvergabe durchführen, wodurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, verschiedene Mittelaufnahmen kohärent zu planen und eine im Hinblick auf die Kosten optimale Fälligkeitsstruktur zu wählen.