Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren des Artikels 314 Absatz 9 AEUV und des Artikels 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.
Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und (EU, Euratom) 2021/770 abzuführen.
Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, stellen den Haushaltsplan vor Jahresende fest.
freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.
Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind der mehrjährige Finanzrahmen und der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 einzuhalten.
Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss ferner im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 stehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.