Erwägungsgrund 54 32024R2509
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Direktoren der Exekutivagenturen bei der Verwaltung der operativen Mittel von Programmen, mit deren Verwaltung ihre Agenturen betraut wurden, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte agieren. Damit aus einer globalen Zentralisierung bestimmter Unterstützungsdienste resultierende Effizienzgewinne voll zum Tragen kommen, sollte die Möglichkeit, dass Exekutivagenturen den Haushaltsvollzug für Verwaltungsausgaben übernehmen, ausdrücklich vorgesehen sein.