Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie veranschlagt.
Unbeschadet der angeordneten Ausgaben, die sich aus in Artikel 213 Absatz 2 vorgesehenen Eventualverbindlichkeiten ergeben, können Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
In den Haushaltsplan werden nur Mittel eingesetzt, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den betreffenden Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.