Erwägungsgrund 5 32018R1877
Die Mittelausführung des 11. EEF sollte sich an den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Rechnungseinheit, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz orientieren. In Anbetracht des mehrjährigen Rahmens des 11. EEF sollte der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit auf den 11. EEF nicht angewandt werden.