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Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sollte der Anweisungsbefugte Klarstellungen oder fehlende Unterlagen anfordern, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen und ohne dass dies zu wesentlichen Änderungen bei den Antragsunterlagen führt. In hinreichend begründeten Fällen kann der Anweisungsbefugte beschließen, dies nicht zu tun. Darüber hinaus sollte der Anweisungsbefugte offensichtliche Fehler berichtigen können oder die Teilnehmer auffordern können, solche Fehler zu berichtigen.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer…
Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft…
Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu…
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende…
Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft…
Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, unvollständige oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.