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Im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte sich die Kommission bei der Auszahlung von Vorfinanzierungsbeträgen durch Garantien absichern. Für Auftragnehmer und Begünstigte sollte keine automatische Verpflichtung bestehen, Garantien zu leisten, sondern die Verpflichtung sollte sich aus einer Risikoanalyse ableiten. Wenn der Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, sollte der Anweisungsbefugte berechtigt sein, die Ersetzung der Garantie zu verlangen.
Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht…
Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Begünstigten gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten…
Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von…
Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, sollte es in ihrem alleinigen Ermessen und in ihrer alleinigen Verantwortung…
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zum…
Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung: „(9) Um den Verwaltungsaufwand der Parteien bei der Bestellung von Finanzsicherheiten im Sinne dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.