Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist angemessen, klarzustellen, dass erfolglose Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, auf Antrag Information über die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots erhalten sollten. Erfolglose Bieter sollten auf Anfrage zusätzliche Informationen erhalten, selbst wenn die Konformität ihres Angebots aufgrund der gewählten Reihenfolge der Kriterien nicht geprüft wurde. Ferner sollte klargestellt werden, dass abgelehnte Bieter keinen Zugang zu derartigen Informationen haben sollten.
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 60 Absätze 5 und 6 auch eine…
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie…
jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 42 Absätze 5 und 6 auch eine…
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bieter, der nicht abgelehnt wurde, über folgende Aspekte: Er kann jedoch beschließen,…
Bei Rahmenverträgen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb sollte keine Pflicht bestehen, einem erfolglosen Auftragnehmer Information über die Merkmale und die…
Es sollte klargestellt werden, dass Informationen hinsichtlich bestimmter Entscheidungen, die während eines Vergabeverfahrens getroffen werden, darunter auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.