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Bei Rahmenverträgen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb sollte keine Pflicht bestehen, einem erfolglosen Auftragnehmer Information über die Merkmale und die relativen Vorteile eines Zuschlagsempfängers zu übermitteln, da die Kenntnis dieser Informationen bei jeder erneuten Ausschreibung den fairen Wettbewerb zwischen Parteien desselben Rahmenvertrags gefährden könnte.
Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nicht…
Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in den Absätzen 1 und 2 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder…
den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie —…
wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung beziehungsweise Bereitstellung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und…
Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines…
Es ist angemessen, klarzustellen, dass erfolglose Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, auf Antrag Information über die Merkmale und die relativen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.