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Um unter außergewöhnlichen Umständen rasch reagieren zu können, sollte die Kommission in der Lage sein, Sachzuwendungen unabhängig von ihrem Wert anzunehmen, wenn sie für Zwecke der humanitären Hilfe, der Soforthilfe, des Katastrophenschutzes oder des Krisenmanagements geleistet werden. Damit angemessene Schutzvorkehrungen gelten, sollte die Kommission solche Zuwendungen nur annehmen, wenn die Annahme mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz im Einklang steht, nicht zu Interessenkonflikten führt, dem Ansehen der Union nicht schadet und die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten weder beeinträchtigt noch zu beeinträchtigen droht. Der Geber sollte sich zum Zeitpunkt der Annahme nicht in einer der Ausschlusssituationen im Rahmen des Früherkennungs- und Ausschlusssystems befinden und in der entsprechenden Datenbank nicht als ausgeschlossen registriert sein. In Fällen, in denen die Kommission Zuwendungen annimmt, sollte der zuständige Anweisungsbefugte entsprechende Informationen in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufnehmen.
Ungeachtet Absatz 2 kann die Kommission bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände jedwede Sachzuwendung unabhängig von deren Wert zugunsten der Union annehmen,…
In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder…
Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden besonderen Erfordernissen in hinreichend begründeten Notlagen Rechnung zu tragen, die auf…
In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder…
Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit…
Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf außergewöhnliche Migrationslagen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines großen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.