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Finanzhilfen sollten grundsätzlich aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Werden Ausnahmen zugelassen, so sollten sie im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Dauer restriktiv ausgelegt und angewandt werden. Die auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit einer Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch Einrichtungen mit einer de facto oder de jure bestehenden Monopolstellung sollte nur dann genutzt werden, wenn die betreffenden Einrichtungen als einzige zur Durchführung der fraglichen Tätigkeiten in der Lage sind oder per Gesetz oder von einer Behörde mit dieser Monopolstellung betraut worden sind.
an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte…
Abgesehen von den in Artikel 198 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen.
Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und f der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann die Kommission Finanzhilfen ohne Aufforderung zur…
Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung kann die Kommission Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von…
Die Regel, dass Finanzhilfen auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden sollten, hat sich bewährt. Die Erfahrung hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.