Erwägungsgrund 198 32024R2509
Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Transparenz und größerer Kohärenz der Vorschriften für die Auftragsvergabe einerseits und der Notwendigkeit von Flexibilität im Hinblick auf bestimmte technische Aspekte dieser Vorschriften andererseits herzustellen, sollten die technischen Vorschriften für die Auftragsvergabe im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diesen Anhang zu ändern.