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Die vorliegende Verordnung sieht vor, dass der Kommission in dem einschlägigen Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, im Namen der Union oder von Euratom Anleihen aufzunehmen, um die entsprechenden Beträge unter den für diese Anleihen geltenden Bedingungen als Darlehen an begünstigte Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzureichen. In dieser Hinsicht entsprechen die Kapitalflüsse im Rahmen der Mittelaufnahme jenen im Rahmen der Darlehensvergabe eins zu eins. Infolgedessen sollte die Union Geschäfte auf den Märkten auf Grundlage des Auszahlungsbedarfs für jede spezifische Darlehensvergabe durchführen, wodurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, verschiedene Mittelaufnahmen kohärent zu planen und eine im Hinblick auf die Kosten optimale Fälligkeitsstruktur zu wählen.
Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom)…
Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509…
Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Rahmen der vom Rat festgesetzten Beträge Anleihen aufzunehmen, deren…
Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt.…
Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.