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Zur Finanzierung der im Rahmen der Fazilität gewährten Unterstützung in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
Abweichend von Artikel 220 Absatz 4 der Haushaltsordnung können die Auszahlungen des Darlehens im Namen des Begünstigten über den WBIF abgewickelt werden. Die erhaltenen Beträge werden an den Begünstigten weitergeleitet.
Die Kommission schließt mit dem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung durch Darlehen aus der Fazilität festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 40 Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung. Zusätzlich zu und abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierung. In Bezug auf die Darlehensbeträge, die über den WBIF abgewickelt werden, muss die Darlehensvereinbarung auch
vorsehen, dass der Begünstigte die Kommission unwiderruflich und bedingungslos autorisiert, auf Antrag der für die Durchführung des Fonds zuständigen Stelle Auszahlungen an diese Stelle vorzunehmen, und dass die Kommission durch Tätigung der Zahlung an diese Stelle von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Begünstigten entbunden wird,
die Verpflichtung des Begünstigten vorsehen, die Kosten der Umsetzung und alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds anfallenden Gebühren gemäß den zwischen der Kommission und der für die Durchführung des Fonds zuständigen Stelle vereinbarten Bedingungen zu tragen.
Die Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Zur Finanzierung der im Rahmen der Fazilität gewährten Unterstützung in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung…
Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Einklang…
Nach Bewertung der Vorschläge kann die Kommission gemäß Artikel 8 eine Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) mit den von der Fazilität…
Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum geeignetsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen auf…
Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.